Bedeutung und Hintergrund der Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden und wird jährlich von den Eigentümern entrichtet. Die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen kommen den Städten und Gemeinden zugute und werden gebraucht, um Investitionen in Schulen, Kindertagesstätten, Schwimmbäder oder Bibliotheken vorzunehmen und die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken auszubauen. Damit stellt die Grundsteuer für Kommunen eine verlässliche und stabile Einnahmequelle dar.
Allerdings war das Grundsteuerrecht veraltet und bezog sich lange Zeit auf Festlegungen aus 1964 (Westdeutschland), im Osten sogar auf Werte bei der Berechnung aus dem Jahr 1935. Zusammen mit der jahrzehntelangen Nichtanpassung der Einheitswerte führte das veraltete System dazu, dass viele Grundstücke unterbewertet wurden. Am 10. April 2018 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass das Grundsteuerrecht seit mindestens 2002 nicht im Einklang mit unserem Grundgesetz steht. Der Gesetzgeber wurde daraufhin aufgefordert bis zum 01.01.2025, eine Grundsteuerreform umzusetzen. Alternative wäre der Wegfall der Einnahmen aus der Grundsteuer gewesen.
Die neue Berechnung der Grundsteuer schafft Steuergerechtigkeit
Seit November 2019 gilt das vom Bundestag beschlossene Grundsteuerreformgesetz. Das Grundsteuerrecht erhält damit eine neue Bemessungsgrundlage, die für mehr Gerechtigkeit bei der Grundsteuer sorgen soll. Ab 2025 gelten die neuen Regelungen, das sog. Bundesmodell. Von diesem Bundesmodell können die Bundesländer mittels der Länderöffnungsklausel abweichen. Brandenburg hat sich dazu entschieden, dem Bundesmodell zu folgen, um das Grundsteuerrecht rechtssicher und verfassungskonform zu gestalten. Am 4. Dezember 2024 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg dann das aktuelle brandenburgische Grundsteuerrecht für verfassungsgemäß erklärt, sodass dieses ab 2025 zur Anwendung kommt.
Umsetzung der Reform
Im Voraus waren die Grundstückseigentümer bis Ende 2024 aufgefordert, eine Grundsteuererklärung abzugeben, damit die Finanzämter und Kommunen die Neubewertung der Grundsteuerwerte vornehmen können. Im Nachgang zur Grundsteuererklärung erhalten die Grundbesitzer von den Finanzämtern die Grundsteuerwertbescheide, in welchen der Grundsteuerwert des Grundstücks mitgeteilt wird. Auf Grundlage des Grundsteuerwertbescheids wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl verrechnet und der Grundsteuermessbetrag ermittelt. Dieser Grundsteuermessbetrag wird dann von den Kommunen mit dem kommunal festgelegten Hebesatz verrechnet und schließlich die Grundsteuer festgesetzt.
Für Grundstücksbesitzer in Brandenburg gilt ab 2025 das neue Grundsteuerrecht basierend auf dem Bundesmodell. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: Grundsteuer = Grundstückswert × Steuermesszahl × Hebesatz. Für Wohn- und Geschäftsgrundstücke beträgt die Steuermesszahl 1,1 Promille, für Erbbaugrundstücke 0,35 Promille.
Um den Bügerinnen und Bürgern bei der Reform bestmöglich entgegenzukommen, hat das Land Brandenburg – Finanzämter – die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung dabei mehrfach verlängert und es wurden auch keine Versäumniszuschläge erhoben. Die Reform war für alle eine Herausforderung.
Ziele und Auswirkungen
Ziel der Grundsteuerreform ist es, die Besteuerung von Grundstücken gerechter zu gestalten, indem in regelmäßigen Abständen Neubewertungen vorgenommen werden. Dabei fließen Faktoren wie Größe, Lage, Bodenrichtwert und Nutzung in die Bewertung mit ein. Die Neubewertung kann in der Folge zu Mehr- oder Minderbelastungen für einzelne Eigentümer sorgen.
Bis Ende 2024 haben die Finanzämter in Berlin und Brandenburg ca. zwei Millionen Bescheide erlassen. Dabei wurden bis Ende 2024 gegen ca. 187.600 Grundsteuerwertbescheide und ca. 109.000 Grundsteuermessbescheide Widersprüche eingelegt. Wenn Einsprüche zu einer Änderung der Bescheide führen, sind häufig Fehler beim Ausfüllen der Erklärung Grund dafür.
Angesichts der derzeit angespannten Finanzlage der Kommunen und der nicht zu rechtfertigenden Risiken, die mit differenzierten Hebesätzen einhergehen könnten, erscheint es umso wichtiger, das bestehende Modell konsequent fortzuführen und eine Evaluation nach Abschluss der Umstellungen durchzuführen. Ich bin den Kommunen sehr dankbar, das dabei die Aufkommensneutralität berücksichtigt wurde. Das Aufkommen an der Grundsteuer einer Gemeinde bleibt trotz Veränderung des Hebesatzes auf einem vergleichbaren Niveau.
Zusammen mit unserem Koalitionspartner haben wir beschlossen, die Grundsteuerreform in der vereinbarten Form weiter umzusetzen. Dazu stimmen wir uns mit den kommunalen Spitzenverbänden ab, lassen die Landesregierung die Ergebnisse auswerten und eine Evaluation der Grundsteuerreform sollte dabei durchgeführt werden.