Erste Novemberhilfen werden ausgezahlt!

 

Corona geht uns alle an, wir können es nicht leugnen und nur wenn wir zusammen halten, können wir es gemeinsam beherrschen. Die Schließung von Gaststätten und anderen Betrieben ist für die Inhaber und Beschäftigten bitter. Es ist aber nötig, um unsere Kontakte und damit die Übertragungsmöglichkeiten für das Virus in einigen Lebensbereichen zu reduzieren. Es ist eine von vielen Maßnahmen, das Virus auf ein vertretbares Maß zurückzudrängen. Der Schutz der Gesundheit – steht als Grundrecht aller Menschen hier im Vordergrund.

Zu lange mussten wir aber warten, bis endlich die Möglichkeit gegeben war, Anträge für die Novemberhilfen zu stellen. Der Bund hat hier in dieser schwierigen Situation keine „Gute Figur“ abgegeben. Aber nun ist es endlich soweit. Nachfolgend ein paar Tipps für die Beantragung und Gewährung der Hilfen.

Nun können die betroffenen Betriebe und Soloselbständigen für diese Zeit finanzielle Zuschüsse des Bundes beantragen. 

Antragsberechtigt sind alle:

  •  die ihren Geschäftsbetrieb wegen der Schließungsanordnung einstellen mussten.
  •  die 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielt haben.
  •  die 80 Prozent ihrer Umsätze im Auftrag direkt betroffener Unternehmen über Dritte

erzielt haben.

Die Anträge müssen durch Steuerberater_innen und Wirtschaftsprüfer_innen gestellt werden. Soloselbständige sind bis zu einem Antragsvolumen von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt.

Im nachfolgenden Link können die Anträge gestellt werden:

https://kurzelinks.de/novemberhilfe

  • Gezahlt werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.
  • Soloselbständige können alternativ den Jahressteuerumsatz 2019 zugrunde legen. Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäfte aufgenommen haben, legen den Oktober 2020 als Vergleich zugrunde.
  • Umsätze von mehr als 25 Prozent werden angerechnet, um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent auszuschließen. Für die besondere Anstrengung der Gastronomie beim Außer-Haus-Verkauf ist eine Sonderregelung geplant, nach der Umsätze zum reduzierten Mehrwertsteuersatz herausgerechnet werden.
  • Andere im Förderzeitraum bezogene Leistungen werden angerechnet (z.B. Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld).

Ich weiß, dass es für viele eine schwere Zeit ist und auch nicht bei allen die Hilfen ausreichen werden, aber man kann es nicht oft genug sagen, wir müssen in dieser Zeit zusammen halten.

Flyer Novemberhilfen

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