Gehen die Mieten durch die Decke?

 

Bei Vermietungsangeboten von neu errichteten Wohnungen im frei finanzierten Wohnungsbau könnte man diesen Eindruck gewinnen.  Anzeigen und Inserate im Internet offerieren Wohnungsangebote mit Kaltmieten jenseits von 15 € /m². Dies macht auch Mietern in Bestandswohnungen Angst, da sie diese meist nicht bezahlen könnten. Nun ist der Erstbezug nur Teil des Mietmarktes einer Region – Hinzu kommt vor allen Dingen der Bestandsmietenmarkt, welcher natürlich den überwiegenden Anteil an Wohnungen beinhaltet. Kann der Mietenmarkt in Oberhavel verglichen werden mit Großstädten wie München oder Hamburg und hat die Mietpreisbremse seit 2016 in Brandenburg überhaupt gewirkt? Darauf  einige Antworten:

Viele fragen sich wenn es um das Thema Miete geht, was ist der Unterschied zwischen Mietpreisbremse und Kappungsgrenze. Einfach erklärt bedeutet es folgendes:

Die Mietpreisbremse ist bei Neuvermietung im Bestand (nicht Erstbezug im Neubau) wirksam und die Kappungsgrenze bei Bestandsmieten.

In der Öffentlichkeit wird derzeit diskutiert, weshalb im Landkreis Oberhavel die Städte Hennigsdorf, Velten und Oranienburg aus der Mietpreisbremse herausfallen sind. Für die Städte Birkenwerder, Mühlenbecker Land, Hohen Neuendorf  und Glienicke/Nordbahn sich jedoch nichts ändert. Ursache sind zwei Verordnungen des Landes, welche zum 01.01.2021 rückwirkend den bisherigen Stand zur Mieterhöhungsbegrenzung fortführen. Dazu wurde ein sehr umfangreiches Gutachten erstellt. An diesem waren Kommunen, Mieterbund, Wohnungsunternehmen usw. beteiligt. Auch statistische Angaben zu Neubau und Einkommen flossen mit ein.

Hat sich die Situation in einzelnen Städten zum negativen verändert bzw. nicht verbessert, so wird dort die Mietpreisbremse weiterhin gelten. Der Mietenmarkt in Städten und Gemeinden wurde gutachterlich einzeln betrachtet. Die Begründung zum weiteren Verbleib in der Mietpreisbremse der Gemeinden wie Glienicke/Nordbahn, Hohen Neuendorf, Mühlenbecker Land und Birkenwerder ist unter anderem darauf zurück zu führen, dass dort kaum kommunaler oder genossenschaftlicher Wohnungsbestand (stabile Bestandsmieten) vorhanden ist und auch wenige Flächen in der Vergangenheit für den Neubau von Wohnungen im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zur Verfügung gestellt wurden. Dies hat sicherlich auch mit den begrenzten Flächen in den Gemeinden zu tun. Ein wesentlicher Punkt in der Bewertung ist in angespannten Mietregionen auch die Neubautätigkeit (Baugenehmigungen in m² je Einwohner).

Das Gutachten mag einigen nicht gefallen, da die Prognosen zur Wirksamkeit der Begrenzung von Mieten nicht eingetreten sind. Die Kappungsgrenze hat in Brandenburg nur in Ausnahmefällen eine Relevanz und damit mietpreisdämpfende Wirkung. Es ist leider nicht anzunehmen, dass die Mietpreisbremse in Brandenburg mietpreisdämpfende Wirkungen entfalten konnte. Insgesamt fanden sich zahlreiche Hinweise, dass die Mietpreisbremse nicht greift, da in vielen der nun aus der Verordnung herausgefallenen Städte die Mietpreise unterhalb der Durchschnittsmieten liegen und lagen. Insbesondere die Städte Hennigsdorf, Velten und Oranienburg haben mit ihren hohen Anteilen an kommunalem oder auch genossenschaftlichem Wohnraum im Vergleich zu anderen Städten und Gemeinden ein besonders günstiges Angebot von Mietwohnungen.

Damit sich der Mietwohnungsmarkt weiterhin positiv entwickelt und günstige Mieten für den „kleinen Geldbeutel“ erhalten bleiben, muss nach meiner Einschätzung vor Ort weiter in preiswerten kommunalen und genossenschaftlichen Wohnraum investiert werden. Auch beim frei finanzierten Wohnungsbau sollte ein Anteil bezahlbarer Wohnraum berücksichtigt werden. Dies kann schon in der Bauleitplanung oder durch die Inanspruchnahme von Fördermitteln bzw. vergünstigten Förderkrediten geschehen. Oranienburg, Hennigsdorf und Velten haben damit in der Vergangenheit nachweisbar gute Erfahrungen gemacht.

Die Auswirkungen der Kappungsgrenze auf den Wohnungs- und Mietwohnungsmarkt sind auf Grundlage der Untersuchung wie folgt zusammenzufassen:

Quelle: Gutachten Mietpreisbremse in Brandenburg veröffentlicht im Dezember 2020 durch das MIL

Aspekt Beschreibung Auswirkung
Auf das Wohnungsangebot sind folgende Wirkungen zu anzunehmen:
Neubau Es sind keine Beeinträchtigungen des Neubaus erkennbar. Keine
Modernisierung und Instandhaltung Nicht festgestellt werden konnten auch nur geringe Beeinträchtigungen der Modernisierungs- oder Instandhaltungstätigkeit. Keine
Ausweichbewegungen: Ausweichbewegungen in anderen Geschäftsmodelle aufgrund der Kappungsgrenzenverordnung waren nicht erkennbar. Keine
Auf die Wohnungsnachfrage sind folgende Wirkungen anzunehmen:
Einspareffekte

Durch die Kappungsgrenze sind gewisse Einspareffekte bei den Mietern, die in Bestandsmietverhältnissen zu Mieten unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete wohnen, nicht auszuschließen.

Gering
Bei dem Marktergebnis sind folgende Wirkungen anzunehmen:
Direkte Preisdämpfungswirkungen Durch die abgesenkte Kappungsgrenze treten nur in Ausnahmefällen direkte geringste Preisdämpfungswirkungen in Bestandsmietverhältnissen ein Gering
Indirekte Preisdämpfungswirkungen

Geringste indirekte Dämpfungswirkungen bei der ortsüblichen Vergleichs-miete, insbesondere, wenn Mietspiegel erstellt werden, können nicht ausgeschlossen werden, sind aber nicht bestimmbar.

Gering

Auch bei der Mietpreisbremse zeigt sich, dass sie keine bzw. kaum Auswirkungen auf den Mietpreis hervorruft und hatte daher seit Einführung bislang kaum merkliche Preiswirkungen auf dem Mietwohnungsmarkt zur Folge.

Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens kann nicht angenommen werden, dass die Mietpreisbremse in Brandenburg Dämpfungswirkungen auf einen Mietspiegel oder sonst auf die Bestimmung der Ortsüblichen Vergleichsmiete gehabt hat.

Da in Velten, Hennigsdorf und Oranienburg in den letzten Jahren viele neue Flächen für Wohnbebauung bereitgestellt wurden, und entstanden sind, sind wir in der glücklichen Lage keinen auf die Mieten bezogenen angespannten Wohnungsmarkt zu haben. Die Mieten liegen unter dem Bundesdurchschnitt von 8,22 Euro (2017/2018) und unsere Städte und Gemeinden können auch in Zukunft weiteren Wohnraum anbieten und generieren

Die Auswirkungen der Mietpreisbremse auf den Wohnungs- und Mietwohnungsmarkt sind daher auf Grundlage der Untersuchung wie folgt zusammenzufassen:

 

Aspekt Beschreibung Auswirkung

Auf das Wohnungsangebot sind folgende Wirkungen zu anzunehmen:

Neubau Es sind keine Beeinträchtigungen des Neubaus erkennbar. Keine
Modernisierung und Instandhaltung Es sind bislang keine Veränderungen der Modernisierungstätigkeit zu beobachten. Beeinträchtigungen der Instandhaltung sind nicht anzunehmen. Keine
Ausweichbewegungen:

Bislang sind keine größeren Ausweichbewegungen, zum Beispiel in die möblierte Vermietung, erkennbar. Allerdings ist eine Zunahme möblierter Wohnungsangebote in ausgewählten Gemeinden des Stadt-Umland-Zusammenhangs festzustellen.

Keine

Auf die Wohnungsnachfrage sind folgende Wirkungen anzunehmen:

Einspareffekte:

Bislang konnten keine Einsparungseffekte beobachtet werden.

Keine

Bei dem Marktergebnis sind folgende Wirkungen anzunehmen:

Direkte Preisdämpfungswirkungen: Bislang waren keine Preisdämpfungswirkungen erkennbar. Keine
Indirekte Preisdämpfungswirkungen: Indirekte Dämpfungswirkungen bei der ortsüblichen Vergleichs-miete, insbesondere, wenn Mietspiegel erstellt werden, konnten nicht beobachtet werden. Keine

 

 

 

 

 

 

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